GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Selektive Koronarangiographie aller Herzkranzgefäße oder Bypasse mittels Cinetechnik, eine Serie
Die GOÄ-Ziffer 5325 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Selektive Koronarangiographie aller Herzkranzgefäße oder Bypasse mittels Cinetechnik, eine Serie“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 314,75 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 5325 erfasst die selektive Koronarangiographie aller Herzkranzgefäße oder Bypasse mittels Cinetechnik als eine Serie und wird angesetzt, wenn im Rahmen der Herzkatheteruntersuchung sämtliche Koronararterien beziehungsweise alle vorhandenen Bypässe nacheinander selektiv sondiert und kontrastmittelgestützt filmisch dargestellt werden, um einen vollständigen Überblick über den Zustand des Koronarsystems zu gewinnen. Sie stellt damit die umfassendere Leistung gegenüber der auf ein Gefäß beschränkten Nummer 5324 dar. Da beide Ziffern laut amtlicher Bestimmung nicht nebeneinander berechnungsfähig sind, ist bei vollständiger Darstellung aller Gefäße ausschließlich die Nummer 5325 anzusetzen. Für zusätzliche Serien im Anschluss an diese Untersuchung ist die eigenständige Ziffer für die zweite bis fünfte Serie heranzuziehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 314,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 437,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5325 steht für „Selektive Koronarangiographie aller Herzkranzgefäße oder Bypasse mittels Cinetechnik, eine Serie“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5325 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 314,75 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5325 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.