GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5317, insgesamt
Die GOÄ-Ziffer 5318 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5317, insgesamt“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 62,95 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 5318 erfasst weitere Serien einer Angiokardiographie, die über die bereits nach Nummer 5317 vergütete zweite bis dritte Serie hinausgehen, und wird insgesamt, also unabhängig von der genauen Anzahl der zusätzlichen Serien, einmal berechnet. Sie kommt zur Anwendung, wenn trotz mehrerer vorangegangener Serien weitere Kontrastmitteldarstellungen erforderlich sind, um die diagnostische Fragestellung vollständig zu klären, etwa bei komplexen Herzfehlern mit mehreren zu beurteilenden Strukturen. Die amtliche Bestimmung stellt zudem klar, dass die Serienleistungen nach den Nummern 5315 bis 5318 nicht neben bestimmten anderen Leistungen aus dem Nummernbereich 5300 berechnungsfähig sind, sodass eine Doppelvergütung derselben diagnostischen Maßnahme über unterschiedliche Ziffern desselben Untersuchungsablaufs ausgeschlossen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 62,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 87,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5318 steht für „Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5317, insgesamt“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5318 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 62,95 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5318 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.