GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Ergänzende Ebene(n) oder Spezialprojektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5266
Die GOÄ-Ziffer 5267 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ergänzende Ebene(n) oder Spezialprojektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5266“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 15,74 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 5267 vergütet ergänzende Ebenen oder Spezialprojektionen, die im Anschluss an die Zwei-Ebenen-Mammographie nach Nummer 5266 angefertigt werden, etwa gezielte Vergrößerungsaufnahmen, seitliche Zusatzprojektionen oder Kompressionsaufnahmen zur weiteren Abklärung eines auffälligen Befunds. Sie kommt zur Anwendung, wenn die beiden Standardebenen keine ausreichende Beurteilung erlauben und zusätzliche technische Einstellungen notwendig werden, um einen Herdbefund, eine Verdichtung oder Mikroverkalkungen genauer darzustellen. Die Leistung setzt begrifflich die vorangegangene Erbringung der Nummer 5266 voraus und wird als eigenständige Zusatzleistung neben dieser berechnet, nicht als Ersatz. Sie deckt unabhängig von der Anzahl der zusätzlich angefertigten Ebenen oder Projektionen insgesamt einmal je Anlass ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 15,74 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 21,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5267 steht für „Ergänzende Ebene(n) oder Spezialprojektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5266“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5267 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 15,74 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5267 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.