GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen
Die GOÄ-Ziffer 5266 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 47,21 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5266 umfasst die Mammographie einer Brustseite in zwei Aufnahmeebenen, meist craniocaudal und mediolateral-oblique, und stellt die Standardleistung der diagnostischen Mammographie dar, wenn eine vollständige Beurteilung der Brust in zwei Projektionen notwendig ist, etwa zur Abklärung eines unklaren Tastbefunds oder bei erstmaliger diagnostischer Abklärung. Sie ersetzt die einfache Einzelebenen-Aufnahme nach Nummer 5265, sobald beide Ebenen angefertigt werden, und wird je untersuchter Seite einmal angesetzt. Bei beidseitiger Untersuchung ist die Leistung entsprechend für jede Seite getrennt zu berechnen. Reichen die beiden Standardebenen nicht aus und werden zusätzliche Projektionen erforderlich, greift ergänzend die Ziffer für weitere Ebenen oder Spezialprojektionen im Anschluss.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 47,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 65,57 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5266 steht für „Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5266 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 47,21 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5266 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.