GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Mammographie einer Seite, in einer Ebene
Die GOÄ-Ziffer 5265 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mammographie einer Seite, in einer Ebene“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 31,48 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 5265 bezeichnet die Mammographie einer Brustseite in einer einzigen Aufnahmeebene, typischerweise als Basisuntersuchung im Rahmen der Abklärung eines tastbaren Befunds, einer Vorsorgeuntersuchung außerhalb des Screening-Programms oder einer Verlaufskontrolle. Sie wird angesetzt, wenn eine ergänzende zweite Ebene nicht erforderlich ist, etwa bei gezielter Kontrolle eines bereits bekannten Areals. Die amtliche Bestimmung begrenzt die Berechnung auf einmal je Seite und Sitzung, sodass mehrere Aufnahmen derselben Ebene und Seite in einer Sitzung nicht mehrfach abgerechnet werden können. Wird dieselbe Seite zusätzlich in einer zweiten Ebene untersucht, kommt stattdessen die eigenständige Ziffer für die Zwei-Ebenen-Mammographie zur Anwendung, nicht die 5265 zusätzlich.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 31,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 43,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5265 steht für „Mammographie einer Seite, in einer Ebene“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5265 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 31,48 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5265 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.