GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5260: Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft…

Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)

Die GOÄ-Ziffer 5260 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 41,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5260 erfasst die röntgenologische Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln mittels Kontrastmitteleinbringung, etwa bei der Sialographie zur Beurteilung der Speicheldrüsengänge oder bei der Fisteldarstellung nach Abszessen und Operationen. Angewendet wird sie, wenn ein anatomisch vorgegebener oder pathologisch entstandener Hohlraum durch Kontrastmittelinjektion sichtbar gemacht und radiologisch dokumentiert wird, um Verlauf, Weite oder Verbindungen zu Nachbarstrukturen zu klären. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Anwendung bei Untersuchungen des Harntrakts, da diese über eigenständige Ziffern des Kapitels abgerechnet werden. Die Leistung deckt sowohl die Kontrastmittelapplikation als auch die begleitende Durchleuchtung und Aufnahmeserie ab und wird unabhängig von der Zahl der dargestellten Gänge oder Fisteln je Untersuchung einmal berechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

400 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach23,31 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach41,97 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach58,29 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 5260 ist nicht berechnungsfähig für Untersuchungen des Harntrakts, der Gebärmutter und Eileiter sowie der Gallenblase

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5260

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5260?

Die GOÄ-Ziffer 5260 steht für „Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5260?

Die GOÄ-Ziffer 5260 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5260 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 41,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5260?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5260 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.