GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)
Die GOÄ-Ziffer 5260 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 41,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5260 erfasst die röntgenologische Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln mittels Kontrastmitteleinbringung, etwa bei der Sialographie zur Beurteilung der Speicheldrüsengänge oder bei der Fisteldarstellung nach Abszessen und Operationen. Angewendet wird sie, wenn ein anatomisch vorgegebener oder pathologisch entstandener Hohlraum durch Kontrastmittelinjektion sichtbar gemacht und radiologisch dokumentiert wird, um Verlauf, Weite oder Verbindungen zu Nachbarstrukturen zu klären. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Anwendung bei Untersuchungen des Harntrakts, da diese über eigenständige Ziffern des Kapitels abgerechnet werden. Die Leistung deckt sowohl die Kontrastmittelapplikation als auch die begleitende Durchleuchtung und Aufnahmeserie ab und wird unabhängig von der Zahl der dargestellten Gänge oder Fisteln je Untersuchung einmal berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 41,97 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 58,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5260 steht für „Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5260 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 41,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5260 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.