GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Gebärmutter- und/oder Eileiterkontrastuntersuchung – einschließlich Durchleuchtung(en) 4. Spezialuntersuchungen
Die GOÄ-Ziffer 5250 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gebärmutter- und/oder Eileiterkontrastuntersuchung – einschließlich Durchleuchtung(en) 4. Spezialuntersuchungen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 41,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5250 erfasst die Gebärmutter- und/oder Eileiterkontrastuntersuchung, die Hysterosalpingographie, einschließlich Durchleuchtung(en). Sie wird angewendet, wenn die Durchgängigkeit der Eileiter und die Form der Gebärmutterhöhle radiologisch abgeklärt werden sollen, insbesondere im Rahmen einer Sterilitätsdiagnostik oder bei Verdacht auf Fehlbildungen des Uterus, Verwachsungen oder einen Tubenverschluss. Über einen in die Gebärmutterhöhle eingebrachten Katheter wird Kontrastmittel appliziert und dessen Verteilung in Uterus und Eileitern unter Durchleuchtung beobachtet und dokumentiert. Die Untersuchung erlaubt sowohl die morphologische Beurteilung der Gebärmutterhöhle als auch die funktionelle Beurteilung der Tubendurchgängigkeit anhand des Kontrastmittelübertritts in die Bauchhöhle und stellt damit ein zentrales Verfahren der gynäkologischen Bildgebung bei Kinderwunschabklärung dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 41,97 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 58,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5250 steht für „Gebärmutter- und/oder Eileiterkontrastuntersuchung – einschließlich Durchleuchtung(en) 4. Spezialuntersuchungen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5250 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 41,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5250 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.