GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 525 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt III. Massagen). Sie ist mit 35 Punkten bewertet; das entspricht 2,04 € beim einfachen und 3,67 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 525 beschreibt die intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremitaet, abgerechnet je Sitzung. Dabei wird mittels eines Geraets ein wechselnder, pulsierender Druck auf eine Extremitaet ausgeuebt, um den venoesen und lymphatischen Rueckfluss zu foerdern. Angewendet wird diese Therapie bei Oedemen, chronischer venoeser Insuffizienz, nach Thrombosen oder bei Lymphabflussstoerungen einer einzelnen Extremitaet, wenn eine manuelle Lymphdrainage allein nicht ausreicht oder ergaenzend eine apparative Entstauung sinnvoll ist. Die Abrechnung je Sitzung setzt voraus, dass tatsaechlich ein apparatives Kompressionssystem, meist eine Manschette mit mehreren Kammern, zum Einsatz kommt. Von Nummer 526 unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass nur eine einzelne Extremitaet behandelt wird, waehrend bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer Extremitaeten die hoehere Ziffer einschlaegig ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,04 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 3,67 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 5,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 525 steht für „Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 525 ist mit 35 Punkten bewertet; das entspricht 2,04 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,67 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 525 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.