GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 526 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt III. Massagen). Sie ist mit 55 Punkten bewertet; das entspricht 3,21 € beim einfachen und 5,77 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 526 erfasst die intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitaeten, abgerechnet je Sitzung. Sie kommt zur Anwendung, wenn nicht nur eine, sondern mehrere Extremitaeten gleichzeitig mittels apparativer, pulsierender Druckbehandlung entstaut werden muessen, etwa bei beidseitigen Oedemen der Beine, bei generalisierten Lymphabflussstoerungen oder bei Patienten mit Beteiligung mehrerer Gliedmassen nach Operationen oder bei chronischer venoeser Insuffizienz beidseits. Die gleichzeitige Behandlung mehrerer Extremitaeten in einer Sitzung rechtfertigt die eigene, gegenueber Nummer 525 hoeher bewertete Ziffer, da der apparative und zeitliche Aufwand entsprechend groesser ist. Die Abgrenzung zur Nummer 525 erfolgt allein anhand der Anzahl der in derselben Sitzung behandelten Extremitaeten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,21 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 5,77 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 8,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 526 steht für „Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 526 ist mit 55 Punkten bewertet; das entspricht 3,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 5,77 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 526 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.