GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)
Die GOÄ-Ziffer 520 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt III. Massagen). Sie ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen und 4,72 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 520 umfasst die Teilmassage, also die manuelle Massage einzelner Koerperteile. Sie wird angewendet, wenn nur eine umschriebene Koerperregion behandlungsbeduerftig ist, etwa bei muskulaeren Verspannungen im Nacken, im Schulterbereich oder an einer einzelnen Extremitaet, ohne dass eine ausgedehntere Behandlung mehrerer Koerperregionen erforderlich ist. Die Leistung dient der Lockerung der Muskulatur, der Foerderung der Durchblutung und der Schmerzlinderung im behandelten Bereich. Abgegrenzt wird sie von der Grossmassage nach Nummer 521, die mehrere oder groessere Koerperabschnitte gleichzeitig umfasst, etwa beide Beine oder eine gesamte Koerperseite. Von der Massage im extramuskulaeren Bereich nach Nummer 523, die spezielle Techniken wie Bindegewebsmassage oder manuelle Lymphdrainage betrifft, unterscheidet sich die Teilmassage durch die klassische muskulaere Massagetechnik an einem begrenzten Koerperteil.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,62 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 4,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 6,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 520 steht für „Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 520 ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,72 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 520 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.