GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Massage im extramuskulären Bereich (z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)
Die GOÄ-Ziffer 523 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Massage im extramuskulären Bereich (z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt III. Massagen). Sie ist mit 65 Punkten bewertet; das entspricht 3,79 € beim einfachen und 6,82 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 523 erfasst die Massage im extramuskulaeren Bereich, also Massagetechniken, die nicht primaer auf die Muskulatur selbst, sondern auf angrenzende Gewebeschichten zielen, beispielhaft genannt werden Bindegewebsmassage, Periostmassage und manuelle Lymphdrainage. Diese Leistung wird angewendet bei Beschwerden, die ueber reflektorische Zusammenhaenge im Bindegewebe behandelt werden, bei schmerzhaften Knochenhautreizungen oder bei Lymphabflussstoerungen, etwa nach Operationen mit Lymphknotenentfernung oder bei chronischen Oedemen. Die Techniken unterscheiden sich methodisch grundlegend von der klassischen Muskelmassage nach den Nummern 520 und 521, da nicht die Muskulatur selbst, sondern das Bindegewebe, die Knochenhaut oder das Lymphsystem im Vordergrund stehen. Die manuelle Lymphdrainage als eigenstaendiges Verfahren zur Entstauung wird ausdruecklich dieser Ziffer zugeordnet und nicht der allgemeinen Massage.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,79 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 6,82 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 9,47 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 523 steht für „Massage im extramuskulären Bereich (z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 523 ist mit 65 Punkten bewertet; das entspricht 3,79 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 6,82 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 523 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.