GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)
Die GOÄ-Ziffer 527 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt III. Massagen). Sie ist mit 94 Punkten bewertet; das entspricht 5,48 € beim einfachen und 9,86 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 527 bezeichnet die Unterwasserdruckstrahlmassage, eine Behandlungsform, bei der ein gezielter Wasserstrahl unter Druck auf den Koerper des in der Wanne befindlichen Patienten gerichtet wird. Die Legende verlangt einen Wanneninhalt von mindestens 400 Litern und eine Leistung der Apparatur von mindestens 4 bar, um die Ziffer berechnen zu koennen. Angewendet wird diese Massageform bei ausgedehnten muskulaeren Verspannungen oder zur allgemeinen Entspannung und Durchblutungsfoerderung, wenn der kombinierte Effekt aus Wasserauftrieb, Waerme und gezieltem Druckstrahl genutzt werden soll. Die genannten Mindestanforderungen an Wannengroesse und Strahlleistung dienen dazu, die Leistung von einfacheren Bade- oder Duschanwendungen abzugrenzen; erst bei Erreichen dieser apparativen Schwellenwerte handelt es sich um eine Unterwasserdruckstrahlmassage im Sinne dieser Ziffer und nicht um eine gewoehnliche Badeanwendung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,48 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 9,86 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 13,70 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 527 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 527 steht für „Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 527 ist mit 94 Punkten bewertet; das entspricht 5,48 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 9,86 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 527 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.