GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Harntraktkontrastuntersuchung – einschließlich intravenöser Verabreichung des Kontrastmittels
Die GOÄ-Ziffer 5200 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Harntraktkontrastuntersuchung – einschließlich intravenöser Verabreichung des Kontrastmittels“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 62,95 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5200 erfasst die Harntraktkontrastuntersuchung einschließlich intravenöser Verabreichung des Kontrastmittels, das klassische Ausscheidungsurogramm. Sie wird angewendet, wenn die ableitenden Harnwege, also Nieren, Harnleiter und Harnblase, mittels intravenös appliziertem Kontrastmittel dargestellt werden sollen, etwa zur Abklärung von Nierensteinen, Harnstauung, Fehlbildungen der Harnwege oder Tumoren. Nach intravenöser Injektion wird das Kontrastmittel über die Nieren ausgeschieden und ermöglicht so eine Darstellung von Ausscheidungsfunktion und Morphologie des gesamten Harntrakts. Die Leistung umfasst die intravenöse Kontrastmittelgabe als festen Bestandteil der Untersuchung, im Unterschied zu Verfahren mit retrograder Kontrastmittelapplikation, die über die Ziffer 5220 abgerechnet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 62,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 87,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5200 steht für „Harntraktkontrastuntersuchung – einschließlich intravenöser Verabreichung des Kontrastmittels“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5200 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 62,95 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5200 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.