GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5201: Ergänzende Ebene(n) oder Projektion(en) im Anschluß an die…

Ergänzende Ebene(n) oder Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5200 – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)

Die GOÄ-Ziffer 5201 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ergänzende Ebene(n) oder Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5200 – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 20,98 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5201 erfasst ergänzende Ebenen oder Projektionen im Anschluss an die Leistung nach Nummer 5200, gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en). Sie wird angesetzt, wenn nach der intravenösen Harntraktkontrastuntersuchung weitere Aufnahmen erforderlich werden, um beispielsweise eine verzögerte Kontrastmittelausscheidung, eine Harnstauung oder eine unklare Überlagerung in den Standardebenen genauer zu beurteilen. Bei Bedarf kann die ergänzende Aufnahme zusätzlich unter Durchleuchtung erfolgen, um den Kontrastmittelfluss dynamisch zu beobachten. Die Leistung ist als Ergänzung zur Basisuntersuchung nach Nummer 5200 konzipiert und wird nicht eigenständig, sondern ausschließlich im unmittelbaren Zusammenhang mit einer bereits durchgeführten intravenösen Harntraktkontrastuntersuchung berechnet, wenn zusätzliche Bildinformationen benötigt werden.

Gebühren und Steigerungssatz

200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,66 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach20,98 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach29,14 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5201

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5201?

Die GOÄ-Ziffer 5201 steht für „Ergänzende Ebene(n) oder Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5200 – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5201?

Die GOÄ-Ziffer 5201 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5201 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 20,98 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5201?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5201 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.