GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5158: Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm…

Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Abschnitt des Dünndarms), Kontrastuntersuchung – einschließlich Doppelkontrastdarstellung und Durchleuchtung(en), gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 5150

Die GOÄ-Ziffer 5158 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Abschnitt des Dünndarms), Kontrastuntersuchung – einschließlich Doppelkontrastdarstellung und Durchleuchtung(en), gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 5150“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 125,90 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5158 erfasst die Kontrastuntersuchung des oberen Verdauungstrakts, also von Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberem Dünndarmabschnitt, einschließlich weiterer im Leistungstext genannter Untersuchungsschritte, und stellt gegenüber der Monokontrastuntersuchung nach Nummer 5157 die aufwendigere Untersuchungstechnik dar. Sie wird angewendet, wenn eine differenziertere Schleimhautbeurteilung erforderlich ist, etwa bei Verdacht auf kleinere Schleimhautläsionen, frühe Tumorveränderungen oder wenn die einfache Kontrastdarstellung keine ausreichende diagnostische Aussage erlaubt. Typischerweise erfolgt dabei zusätzlich zur Kontrastmittelgabe eine Luftinsufflation, um die Organwand besser zu entfalten und die Oberflächenstruktur genauer abzubilden. Wie bei Nummer 5157 kann die Untersuchung bei entsprechender klinischer Notwendigkeit über die Zuschlagsziffer 5159 bis zum Ileozökalgebiet ausgedehnt werden.

Gebühren und Steigerungssatz

1200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach69,94 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach125,90 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach174,86 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5158

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5158?

Die GOÄ-Ziffer 5158 steht für „Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Abschnitt des Dünndarms), Kontrastuntersuchung – einschließlich Doppelkontrastdarstellung und Durchleuchtung(en), gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 5150“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5158?

Die GOÄ-Ziffer 5158 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5158 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 125,90 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5158?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5158 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?

catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.

Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.