GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Brustorgane, Übersicht im Mittelformat 3. Bauch- und Verdauungsorgane
Die GOÄ-Ziffer 5140 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Brustorgane, Übersicht im Mittelformat 3. Bauch- und Verdauungsorgane“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 10,49 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5140 erfasst die Übersichtsaufnahme der Brustorgane im Mittelformat. Sie wird angewendet, wenn anstelle einer großformatigen Standardaufnahme eine Aufnahme in reduziertem Format angefertigt wird, etwa im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder wenn die technischen Gegebenheiten eine Mittelformataufnahme vorsehen. Inhaltlich entspricht die Leistung einer Übersicht der Brustorgane, unterscheidet sich von den Ziffern 5135 und 5137 jedoch durch das kleinere Aufnahmeformat und die damit verbundene andere technische und ökonomische Ausgestaltung der Untersuchung. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Fragestellung eine einfache Übersichtsdarstellung erfordert, die Aufnahmetechnik aber auf ein Mittelformat ausgelegt ist, und stellt damit eine formatspezifische Alternative zu den vollformatigen Thoraxübersichtsaufnahmen dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 10,49 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 14,57 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5140 steht für „Brustorgane, Übersicht im Mittelformat 3. Bauch- und Verdauungsorgane“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5140 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 10,49 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5140 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.