GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Speiseröhre, gegebenenfalls einschließlich ösophago-gastraler Übergang, Kontrastuntersuchung (auch Doppelkontrast) – einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 5150 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Speiseröhre, gegebenenfalls einschließlich ösophago-gastraler Übergang, Kontrastuntersuchung (auch Doppelkontrast) – einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen und 57,70 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5150 erfasst die Kontrastuntersuchung der Speiseröhre, gegebenenfalls einschließlich des ösophago-gastralen Übergangs, auch als Doppelkontrastuntersuchung, jeweils einschließlich weiterer im Leistungstext genannter Untersuchungsschritte. Sie wird angewendet, wenn Schluckstörungen, Verdacht auf eine Motilitätsstörung der Speiseröhre, eine Stenose, ein Tumor oder ein gastroösophagealer Reflux radiologisch mittels oralem Kontrastmittel abgeklärt werden sollen. Je nach Fragestellung erfolgt die Untersuchung als einfache Kontrastdarstellung oder als Doppelkontrastuntersuchung, bei der zusätzlich Luft appliziert wird, um die Schleimhautoberfläche detaillierter darzustellen. Die Leistung schließt gegebenenfalls den Übergang zum Magen mit ein, wenn dieser für die Beurteilung der Speiseröhrenpassage relevant ist, und dient damit primär der funktionellen und morphologischen Beurteilung dieses Organabschnitts.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,06 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 57,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 80,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5150 steht für „Speiseröhre, gegebenenfalls einschließlich ösophago-gastraler Übergang, Kontrastuntersuchung (auch Doppelkontrast) – einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5150 ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 57,70 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5150 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.