GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5157: Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm…

Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Abschnitt des Dünndarms), Monokontrastuntersuchung – einschließlich Durchleuchtung(en)

Die GOÄ-Ziffer 5157 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Abschnitt des Dünndarms), Monokontrastuntersuchung – einschließlich Durchleuchtung(en)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen und 73,44 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5157 erfasst die Monokontrastuntersuchung des oberen Verdauungstrakts, also von Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberem Dünndarmabschnitt, einschließlich weiterer im Leistungstext genannter Untersuchungsschritte. Sie wird angewendet, wenn eine einfache Kontrastmitteldarstellung dieser Organe zur Abklärung von Beschwerden wie Oberbauchschmerzen, Verdacht auf Ulkus, Stenose oder Passagestörung ausreicht und keine differenziertere Doppelkontrasttechnik erforderlich ist. Im Gegensatz zur Doppelkontrastuntersuchung nach Nummer 5158 wird hier lediglich ein Kontrastmittel ohne zusätzliche Luftinsufflation verwendet, wodurch die Untersuchung technisch einfacher, in der Detailauflösung der Schleimhaut jedoch weniger differenziert ausfällt. Sie deckt den gesamten oberen Verdauungstrakt bis zum oberen Dünndarmabschnitt ab und kann bei Bedarf über die Zuschlagsziffer 5159 auf das Ileozökalgebiet erweitert werden.

Gebühren und Steigerungssatz

700 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach40,80 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach73,44 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach102,00 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5157

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5157?

Die GOÄ-Ziffer 5157 steht für „Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Abschnitt des Dünndarms), Monokontrastuntersuchung – einschließlich Durchleuchtung(en)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5157?

Die GOÄ-Ziffer 5157 ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5157 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 73,44 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5157?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5157 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.