GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5157 und 5158 bei Erweiterung der Untersuchung bis zum Ileozökalgebiet
Die GOÄ-Ziffer 5159 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5157 und 5158 bei Erweiterung der Untersuchung bis zum Ileozökalgebiet“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 31,48 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5159 ist ein Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5157 und 5158 und wird berechnet, wenn die Kontrastuntersuchung des oberen Verdauungstrakts über den oberen Dünndarmabschnitt hinaus bis zum Ileozökalgebiet ausgedehnt wird. Sie kommt zur Anwendung, wenn die klinische Fragestellung nicht auf den oberen Verdauungstrakt beschränkt bleibt, sondern auch die Passage durch den gesamten Dünndarm bis zum Übergang in den Dickdarm beurteilt werden soll, etwa bei Verdacht auf eine Dünndarmstenose oder eine entzündliche Erkrankung im terminalen Ileum. Da es sich um einen Zuschlag handelt, ist die Ziffer nicht eigenständig, sondern ausschließlich zusätzlich zur jeweiligen Grundleistung nach Nummer 5157 oder 5158 berechnungsfähig, wenn die Untersuchung tatsächlich über das übliche Zielgebiet hinaus erweitert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 31,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 43,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5159 steht für „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5157 und 5158 bei Erweiterung der Untersuchung bis zum Ileozökalgebiet“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5159 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 31,48 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5159 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.