GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Monokontrastuntersuchung von Teilen des Dickdarms – einschließlich Durchleuchtung(en)
Die GOÄ-Ziffer 5165 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Monokontrastuntersuchung von Teilen des Dickdarms – einschließlich Durchleuchtung(en)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen und 73,44 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5165 erfasst die Monokontrastuntersuchung von Teilen des Dickdarms, einschließlich Durchleuchtung(en). Sie wird angewendet, wenn nicht der gesamte Dickdarm, sondern nur ein umschriebener Abschnitt mittels einfacher Kontrastmitteldarstellung untersucht werden soll, etwa zur gezielten Abklärung eines auffälligen Befundes in einem bestimmten Kolonabschnitt. Die Untersuchung erfolgt unter Durchleuchtungskontrolle, sodass die Kontrastmittelpassage direkt beobachtet und dokumentiert werden kann. Im Unterschied zur Doppelkontrastuntersuchung nach Nummer 5166, die eine zusätzliche Luftinsufflation zur besseren Schleimhautdarstellung vorsieht, beschränkt sich diese Leistung auf die einfache Kontrastmitteldarstellung und eignet sich daher eher für orientierende Fragestellungen oder Verlaufskontrollen einzelner Darmabschnitte als für die differenzierte Beurteilung feiner Schleimhautveränderungen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,80 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 73,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5165 steht für „Monokontrastuntersuchung von Teilen des Dickdarms – einschließlich Durchleuchtung(en)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5165 ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 73,44 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5165 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.