GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Teil der Brustorgane
Die GOÄ-Ziffer 5139 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teil der Brustorgane“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 18,89 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5139 betrifft die gezielte Aufnahme eines Teils der Brustorgane und wird angewendet, wenn nicht der gesamte Thorax, sondern ein umschriebener Bereich, etwa ein einzelner Lungenabschnitt oder eine Region mit auffälligem Befund aus einer Voraufnahme, gezielt weiter abgeklärt werden soll. Sie kommt typischerweise ergänzend zu einer bereits erfolgten Übersichtsaufnahme zum Einsatz, wenn eine Detailaufnahme eines Teilbereichs zusätzliche diagnostische Informationen liefern kann. Die amtliche Bestimmung schränkt das Nebeneinander dieser Leistung mit den Übersichtsaufnahmen nach den Nummern 5135 und 5137 ein; die genaue Ausgestaltung dieser Einschränkung ergibt sich aus dem vollständigen Bestimmungstext. In der Praxis ist daher bei gleichzeitiger Erbringung einer Teil- und einer Übersichtsaufnahme der Brustorgane das Verhältnis der Leistungen zueinander zu beachten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 18,89 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 26,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5139 steht für „Teil der Brustorgane“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5139 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 18,89 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5139 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.