GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Brustorgane-Übersicht – gegebenenfalls einschließlich Breischluck und Durchleuchtung(en) –, in mehreren Ebenen
Die GOÄ-Ziffer 5137 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Brustorgane-Übersicht – gegebenenfalls einschließlich Breischluck und Durchleuchtung(en) –, in mehreren Ebenen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 47,21 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5137 erfasst die Übersichtsaufnahme der Brustorgane in mehreren Ebenen, gegebenenfalls einschließlich Breischluck und Durchleuchtung(en). Sie wird angewendet, wenn eine einzelne Projektion nach Nummer 5135 nicht ausreicht und zusätzliche Aufnahmerichtungen, etwa eine seitliche Ebene neben der pa-Aufnahme, benötigt werden, um beispielsweise eine Verschattung räumlich zuzuordnen oder das Mediastinum genauer zu beurteilen. Ist zur Beurteilung der Speiseröhrenpassage oder retrokardialer Strukturen zusätzlich ein Breischluck mit Durchleuchtung erforderlich, ist dieser bereits Bestandteil dieser Leistung und nicht gesondert zu berechnen. Die Ziffer deckt damit die komplexere, mehrere Ebenen und gegebenenfalls funktionelle Durchleuchtungsanteile umfassende Thoraxübersicht ab und grenzt sich dadurch von der einfachen Einzelebenenaufnahme nach Nummer 5135 ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 47,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 65,57 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5137 steht für „Brustorgane-Übersicht – gegebenenfalls einschließlich Breischluck und Durchleuchtung(en) –, in mehreren Ebenen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5137 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 47,21 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5137 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.