GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Brustorgane-Übersicht, in einer Ebene
Die GOÄ-Ziffer 5135 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Brustorgane-Übersicht, in einer Ebene“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen und 29,38 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5135 bezeichnet die Übersichtsaufnahme der Brustorgane in einer Ebene, das klassische Thoraxröntgen in einer Projektion, etwa im Rahmen einer präoperativen Abklärung, bei Verdacht auf Pneumonie, Erguss oder zur Verlaufskontrolle nach Voraufnahmen. Sie stellt Lunge, Herz und Mediastinum in einer einzigen Aufnahmerichtung, in der Regel posterior-anterior, dar und dient als Basisleistung für einfache thorakale Fragestellungen ohne weitergehenden Ebenenbedarf. Die amtliche Bestimmung legt fest, dass die Leistung nach Nummer 5135 je Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist, unabhängig davon, ob im Rahmen derselben Sitzung mehrere Aufnahmen technisch erforderlich werden. Sie grenzt sich von der mehrere Ebenen umfassenden Übersichtsaufnahme nach Nummer 5137 ab, die bei weitergehendem Abklärungsbedarf angesetzt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,32 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 29,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 40,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5135 steht für „Brustorgane-Übersicht, in einer Ebene“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5135 ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 29,38 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5135 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.