GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5130: Halsorgane oder Mundboden – gegebenenfalls in mehreren Ebenen

Halsorgane oder Mundboden – gegebenenfalls in mehreren Ebenen

Die GOÄ-Ziffer 5130 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Halsorgane oder Mundboden – gegebenenfalls in mehreren Ebenen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen und 29,38 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5130 erfasst die röntgenologische Untersuchung der Halsorgane oder des Mundbodens, gegebenenfalls in mehreren Ebenen. Sie wird angewendet, wenn Weichteilstrukturen des Halses, etwa bei Verdacht auf einen Fremdkörper, eine Weichteilschwellung, einen Abszess oder eine Verlegung der oberen Atemwege, oder der Mundboden, beispielsweise bei entzündlichen Prozessen im Bereich der Zunge und des Kieferbodens, dargestellt werden sollen. Je nach klinischer Fragestellung kann die Untersuchung auf eine einzelne Projektion beschränkt bleiben oder mehrere Ebenen umfassen, um die räumliche Lage einer Struktur, etwa eines Fremdkörpers oder einer Raumforderung, genauer zu bestimmen. Die Leistung wird unabhängig von der Anzahl der tatsächlich angefertigten Ebenen einmal je Untersuchung berechnet, da die Mehrfachprojektion bereits Bestandteil der Legende ist.

Gebühren und Steigerungssatz

280 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach16,32 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach29,38 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach40,80 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5130

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5130?

Die GOÄ-Ziffer 5130 steht für „Halsorgane oder Mundboden – gegebenenfalls in mehreren Ebenen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5130?

Die GOÄ-Ziffer 5130 ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5130 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 29,38 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5130?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5130 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.