GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Halswirbelsäule, in zwei Ebenen
Die GOÄ-Ziffer 5100 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Halswirbelsäule, in zwei Ebenen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 31,48 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5100 beschreibt die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule in zwei Ebenen, üblicherweise in gerader und seitlicher Projektion. Sie wird angewendet bei Verdacht auf Frakturen, degenerative Veränderungen wie Spondylose oder Bandscheibendegeneration, bei Nacken- oder Ausstrahlungsschmerzen in die Arme sowie im Rahmen der Basisdiagnostik nach Traumata der Halswirbelsäule, etwa nach Unfällen mit Beschleunigungsverletzung. Die zweiebenige Aufnahme erlaubt eine grundlegende Beurteilung der Wirbelkörperstellung, der Bandscheibenräume und knöcherner Strukturen sowohl von vorn als auch seitlich. Reicht diese Standardbildgebung für die konkrete Fragestellung nicht aus, etwa bei Verdacht auf Instabilität oder bei unklaren Befunden in den Standardebenen, wird die Untersuchung durch zusätzliche, gezielt gewählte Projektionen nach Nummer 5101 ergänzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 31,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 43,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5100 steht für „Halswirbelsäule, in zwei Ebenen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5100 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 31,48 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5100 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.