GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Nasennebenhöhlen – gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen
Die GOÄ-Ziffer 5098 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nasennebenhöhlen – gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 260 Punkten bewertet; das entspricht 15,15 € beim einfachen und 27,28 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5098 vergütet die röntgenologische Darstellung der Nasennebenhöhlen, gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen. Angewendet wird sie bei Verdacht auf entzündliche Veränderungen wie Sinusitis, bei Verdacht auf Spiegelbildungen infolge von Sekret- oder Flüssigkeitsansammlungen, bei Voruntersuchungen vor operativen Eingriffen an den Nasennebenhöhlen oder zur Abklärung unklarer Gesichtsschmerzen. Da die Leistung ausdrücklich auch mehrere Ebenen zulässt, kann je nach klinischer Fragestellung eine einzelne Projektion genügen oder es können zusätzliche Ebenen, etwa zur besseren Beurteilung einzelner Nebenhöhlengruppen wie Kiefer-, Stirn- oder Siebbeinhöhlen, angefertigt werden, ohne dass dafür eine gesonderte Zusatzziffer erforderlich wäre. Die Ziffer bildet damit die gesamte röntgenologische Untersuchung der Nasennebenhöhlen unabhängig von der Anzahl der tatsächlich angefertigten Projektionen als einheitliche Leistung ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 15,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 27,28 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 37,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5098 steht für „Nasennebenhöhlen – gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5098 ist mit 260 Punkten bewertet; das entspricht 15,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 27,28 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5098 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.