GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
ergänzende Ebene(n)
Die GOÄ-Ziffer 5101 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „ergänzende Ebene(n)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 16,79 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5101 vergütet ergänzende Ebene(n) zur röntgenologischen Untersuchung der Halswirbelsäule, also zusätzliche Projektionen über die beiden Standardebenen der Nummer 5100 hinaus. Sie kommt zur Anwendung, wenn die reguläre Aufnahme in zwei Ebenen für eine sichere Beurteilung nicht genügt und weitere, gezielt gewählte Aufnahmen erforderlich sind, etwa Schrägaufnahmen zur Beurteilung der Foramina intervertebralia, Funktionsaufnahmen in Inklination und Reklination bei Verdacht auf Instabilität oder eine spezielle Projektion zur Darstellung des Dens axis. Die Ziffer bildet damit den ergänzenden diagnostischen Schritt ab, der über die Basisuntersuchung der Halswirbelsäule hinausgeht, wenn klinisch ein weitergehender Bildgebungsbedarf besteht, etwa bei unklaren neurologischen Ausfällen, persistierenden Beschwerden trotz unauffälliger Standardaufnahme oder bei speziellen Fragestellungen zur Stabilität der oberen Halswirbelsäule.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 16,79 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 23,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5101 steht für „ergänzende Ebene(n)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5101 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 16,79 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5101 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.