GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil
Die GOÄ-Ziffer 5095 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 20,98 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5095 vergütet die Darstellung von Schädelteilen in Spezialprojektionen, abgerechnet je Teil. Sie kommt zur Anwendung, wenn einzelne Regionen des Schädels über die allgemeine Schädel-Übersicht nach Nummer 5090 hinaus gezielt in besonderen, auf diese Region abgestimmten Aufnahmewinkeln dargestellt werden müssen, etwa bei Fragestellungen zu Felsenbein, Orbitae, Jochbögen, Nasenbein oder einzelnen Schädelbasisabschnitten, die in der Standard-Übersichtsaufnahme nicht ausreichend beurteilbar sind. Da die Abrechnung je untersuchtem Schädelteil erfolgt, wird jede zusätzlich angefertigte Spezialprojektion eines eigenständigen Teils gesondert erfasst. Angewendet wird die Ziffer damit ergänzend zur Schädel-Übersicht, wenn diese für eine bestimmte anatomische Struktur keine ausreichende Aussagekraft besitzt und eine gezielte, auf die jeweilige Region zugeschnittene Zusatzprojektion notwendig ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 20,98 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 29,14 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5095 steht für „Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5095 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 20,98 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5095 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.