GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen
Die GOÄ-Ziffer 5090 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 41,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5090 beschreibt die Schädel-Übersicht in zwei Ebenen, also die röntgenologische Gesamtdarstellung des Schädels üblicherweise in einer geraden und einer seitlichen Projektion. Sie wird eingesetzt, wenn ein orientierender Überblick über die knöchernen Strukturen des gesamten Schädels benötigt wird, etwa bei Verdacht auf Schädelfrakturen nach Traumata, bei Kopfschmerzen unklarer Ursache mit Verdacht auf ossäre Veränderungen oder im Rahmen allgemeiner neurologisch-orthopädischer Basisdiagnostik. Die zweiebenige Technik ermöglicht dabei, Frakturlinien oder strukturelle Auffälligkeiten sowohl in der Aufsicht als auch im seitlichen Profil zu erfassen. Von gezielten Spezialprojektionen einzelner Schädelteile nach Nummer 5095 unterscheidet sich die Schädel-Übersicht dadurch, dass sie den gesamten Schädel als Ganzes in den beiden Standardebenen abbildet, anstatt einzelne Regionen in speziellen Projektionswinkeln darzustellen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 41,97 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 58,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5090 steht für „Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5090 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 41,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5090 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.