GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5070: Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich…

Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –, je Gelenk

Die GOÄ-Ziffer 5070 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –, je Gelenk“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 41,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5070 vergütet die Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung, und bildet damit den Auffangtatbestand für alle Gelenkarthrographien, die nicht bereits durch die spezielleren Nummern 5050 (Hüft-, Knie- oder Schultergelenk) oder 5060 (Kiefergelenk) erfasst sind. Wie bei diesen umfasst die Leistung den gesamten Ablauf aus örtlicher Betäubung des Stichkanals, gezielter Punktion des betreffenden Gelenks und anschließender Kontrastmitteleinbringung vor der röntgenologischen Darstellung. Angewendet wird sie etwa bei Kontrastuntersuchungen kleinerer oder selten arthrographierter Gelenke, wenn dort eine native Aufnahme zur Beurteilung von Gelenkbinnenstrukturen, Kapsel oder Bandapparat nicht ausreicht. Die Abgrenzung zu den Nummern 5050 und 5060 erfolgt allein danach, welches Gelenk konkret untersucht wird.

Gebühren und Steigerungssatz

400 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach23,31 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach41,97 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach58,29 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5070

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5070?

Die GOÄ-Ziffer 5070 steht für „Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –, je Gelenk“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5070?

Die GOÄ-Ziffer 5070 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5070 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 41,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5070?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5070 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.