GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)
Die GOÄ-Ziffer 5060 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 52,46 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5060 vergütet die Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung. Wie bei der Arthrographie großer Extremitätengelenke nach Nummer 5050 umfasst die Leistung den vollständigen Untersuchungsablauf: örtliche Betäubung, gezielte Punktion des Kiefergelenks und Einbringung von Kontrastmittel vor der röntgenologischen Darstellung. Angewendet wird die Ziffer bei Fragestellungen, die mit einer nativen Aufnahme oder einer Panoramaschichtaufnahme nicht sicher beantwortet werden können, etwa bei Verdacht auf Diskusverlagerungen, Kapselveränderungen oder funktionelle Störungen des Kiefergelenks, wie sie bei kraniomandibulären Dysfunktionen auftreten können. Die eigenständige Ziffer trägt der anatomischen Besonderheit des Kiefergelenks gegenüber den übrigen Gelenken Rechnung und wird deshalb getrennt von der allgemeinen Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke nach Nummer 5070 sowie von Nummer 5050 geführt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 52,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 72,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5060 steht für „Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5060 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 52,46 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5060 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.