GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)
Die GOÄ-Ziffer 5050 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 950 Punkten bewertet; das entspricht 55,37 € beim einfachen und 99,67 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5050 vergütet die Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung. Die Leistung umfasst damit den gesamten Ablauf der Arthrographie eines dieser drei großen Gelenke: die örtliche Betäubung des Stichkanals, die Punktion des Gelenks sowie die anschließende Einbringung von Kontrastmittel in den Gelenkspalt, bevor die eigentliche röntgenologische Darstellung erfolgt. Angewendet wird sie, wenn eine native Röntgenaufnahme allein nicht ausreicht, um Weichteilstrukturen wie Gelenkkapsel, Labrum, Menisken oder Bandstrukturen zu beurteilen, etwa bei Verdacht auf Labrumläsionen der Hüfte, Meniskus- oder Bandschäden am Knie oder Rotatorenmanschetten- und Kapselveränderungen an der Schulter. Von den Kontrastuntersuchungen anderer Gelenkregionen grenzt sie sich dadurch ab, dass sie ausdrücklich nur diese drei großen Gelenke erfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 55,37 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 99,67 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 138,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5050 steht für „Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5050 ist mit 950 Punkten bewertet; das entspricht 55,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 99,67 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5050 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.