GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Leitungsanästhesie, endoneural – auch Pudendusanästhesie
Die GOÄ-Ziffer 494 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leitungsanästhesie, endoneural – auch Pudendusanästhesie“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen und 16,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 494 erfasst die Leitungsanästhesie, endoneural, einschließlich der Pudendusanästhesie. Sie wird angewendet, wenn ein Lokalanästhetikum gezielt endoneural, also innerhalb der Nervenscheide, appliziert wird, um die Leitung eines peripheren Nervs zu unterbrechen, wie es beispielhaft bei der Pudendusanästhesie zur Schmerzausschaltung im Damm- und Genitalbereich, etwa im Rahmen geburtshilflicher oder proktologischer Eingriffe, erfolgt. Im Unterschied zur perineuralen Leitungsanästhesie nach Ziffer 493, bei der das Anästhetikum um den Nerv herum appliziert wird, betrifft diese Ziffer die endoneurale Applikationstechnik. Die Leistung wird angesetzt, wenn diese spezifische Technik am jeweiligen Nerv, hier namentlich beispielhaft am Nervus pudendus, zur Anwendung kommt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,05 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,68 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 494 steht für „Leitungsanästhesie, endoneural – auch Pudendusanästhesie“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 494 ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 494 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.