GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika
Die GOÄ-Ziffer 498 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 498 bezeichnet die Blockade des Truncus sympathicus am thorakalen Grenzstrang oder am Plexus solaris mittels Anästhetika. Sie wird angewendet, wenn eine gezielte Unterbrechung sympathischer Nervenbahnen im Brustbereich oder im Bereich des Plexus solaris im Oberbauch therapeutisch notwendig ist, etwa im Rahmen der Schmerztherapie bei viszeralen Schmerzzuständen oder Durchblutungsstörungen, die dem thorakalen sympathischen System zugeordnet werden. Die Leistung umfasst die Injektion des Anästhetikums an den thorakalen Grenzstrang beziehungsweise den Plexus solaris. Sie unterscheidet sich von Ziffer 497, die dieselbe Blockadetechnik am lumbalen Grenzstrang oder Ganglion stellatum und damit an anderer anatomischer Lokalisation betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 498 steht für „Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 498 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 498 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.