GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika
Die GOÄ-Ziffer 497 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen und 29,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 497 erfasst die Blockade des Truncus sympathicus, entweder des lumbalen Grenzstrangs oder des Ganglion stellatum, mittels Anästhetika. Sie wird angewendet, wenn eine gezielte Unterbrechung sympathischer Nervenbahnen im Lumbalbereich oder am Ganglion stellatum im Halsbereich therapeutisch erforderlich ist, etwa zur Behandlung von Durchblutungsstörungen oder Schmerzzuständen der oberen beziehungsweise unteren Extremität, die auf eine übermäßige sympathische Aktivität zurückgeführt werden. Die Leistung umfasst die Injektion des Anästhetikums an die genannten Strukturen des sympathischen Grenzstrangs beziehungsweise Ganglions. Sie ist von Ziffer 498 abzugrenzen, die dieselbe Technik am thorakalen Grenzstrang oder Plexus solaris und damit im Brust- beziehungsweise Oberbauchbereich betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,82 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 29,49 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 44,88 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 497 steht für „Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 497 ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 29,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 497 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.