GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Leitungsanästhesie, retrobulbär
Die GOÄ-Ziffer 495 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leitungsanästhesie, retrobulbär“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen und 16,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 495 bezeichnet die Leitungsanästhesie, retrobulbär, also die Injektion eines Lokalanästhetikums hinter den Augapfel zur Blockade der dort verlaufenden Nerven. Sie wird angewendet, wenn ophthalmologische Eingriffe, insbesondere Operationen am Auge, eine Ausschaltung von Schmerzempfindung und Augenbeweglichkeit im betroffenen Auge erfordern, ohne dass eine Allgemeinanästhesie notwendig ist. Die Leistung umfasst die gezielte Punktion und Injektion in den retrobulbären Raum. Sie ist von den übrigen Leitungsanästhesie-Ziffern 493 und 494 durch ihren spezifisch okulären Anwendungsort abgegrenzt, während jene die perineurale beziehungsweise endoneurale Blockade peripherer Nerven an Extremitäten oder im Beckenbereich betreffen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,05 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,68 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 495 steht für „Leitungsanästhesie, retrobulbär“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 495 ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 495 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.