GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Amöben
Die GOÄ-Ziffer 4740 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amöben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4740 betrifft den lichtmikroskopisch-immunologischen Nachweis von Amöben und wird methodisch wie Nummer 4723 durchgeführt, also mit Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung. Sie kommt zum Einsatz, wenn im Rahmen der parasitologischen Diagnostik gezielt nach Amöben (z. B. Entamoeba histolytica) gesucht wird, etwa bei Verdacht auf eine Amöbenruhr oder nach klinischem Hinweis auf eine Amöbeninfektion. Amtlich ist festgelegt, dass die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet wird: Werden im selben Untersuchungsgang mehrere der unter 4723 zusammengefassten Erreger (Amöben, Lamblien, Sarcoptes scabiei, Trichomonaden u. a.) gesucht, wird nur eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr mit Nummer 4723 berechnet, nicht jede Einzelziffer zusätzlich. Die Ziffer dient damit vor allem der Dokumentation des untersuchten Erregers, während die Vergütung an 4723 gekoppelt bleibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4740 steht für „Amöben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4740 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4740 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.