GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Lamblien
Die GOÄ-Ziffer 4741 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lamblien“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4741 steht für den lichtmikroskopisch-immunologischen Nachweis von Lamblien (Giardia lamblia) nach demselben methodischen Prinzip wie Nummer 4723, also unter Einsatz von Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung. Sie wird angesetzt, wenn bei entsprechendem klinischem Verdacht, etwa auf eine Lambliasis mit Durchfallsymptomatik, gezielt auf diesen Darmparasiten untersucht wird. Wie bei den benachbarten Ziffern 4740, 4742 und 4743 gilt die amtliche Bestimmung, dass die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet wird: Punktzahl und Gebühr werden gemeinsam mit Nummer 4723 nur einmal abgerechnet, auch wenn im selben Ansatz mehrere Erreger untersucht werden. Die Nummer erlaubt also die genaue Benennung des gesuchten Erregers in der Leistungslegende und Rechnung, ohne dass dadurch ein zusätzliches Honorar neben 4723 entsteht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4741 steht für „Lamblien“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4741 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4741 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.