GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren mit mindestens sechs Reaktionen, je Pilz
Die GOÄ-Ziffer 4721 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren mit mindestens sechs Reaktionen, je Pilz“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4721 vergütet die Identifizierung von zuvor kulturell angezüchteten Pilzen mit einem biochemischen Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren, bei dem mindestens sechs unterschiedliche Reaktionen ausgewertet werden. Angewendet wird sie in der mykologischen Diagnostik, wenn nach positiver Pilzkultur die Spezies nicht allein anhand des Wachstumsbilds, sondern über ein standardisiertes Testsystem mit mehreren biochemischen Reaktionsschritten (z. B. Zucker- oder Enzymreaktionen) bestimmt wird. Die Abrechnung erfolgt je identifiziertem Pilz, sodass bei mehreren angezüchteten Spezies die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt werden kann. Sie grenzt sich von Nummer 4722 ab, die die rein lichtmikroskopische Identifizierung mittels Anfärbung beschreibt, sowie von Nummer 4723, die eine immunologische Nachweismethode mit Markierungsverfahren betrifft. Voraussetzung ist stets eine vorangegangene erfolgreiche Anzüchtung des Pilzes.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4721 steht für „Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren mit mindestens sechs Reaktionen, je Pilz“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4721 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4721 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.