GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren bis zu fünf Reaktionen, je Pilz
Die GOÄ-Ziffer 4720 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren bis zu fünf Reaktionen, je Pilz“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4720 bezeichnet die Identifizierung angezüchteter Pilze mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren mit bis zu fünf Reaktionen, abgerechnet je untersuchtem Pilz. Angewendet wird sie im Anschluss an eine erfolgreiche Anzüchtung, etwa nach Züchtung auf Differenzierungsmedien (Ziffer 4717), wenn der angezüchtete Pilz mittels eines standardisierten Testsystems mit mehreren biochemischen Einzelreaktionen in einem Röhrchen- oder Mehrkammersystem weiter identifiziert und differenziert werden soll. Die Leistung bildet damit den abschließenden Identifizierungsschritt der kulturellen Pilzdiagnostik, im Unterschied zu den vorgelagerten, rein mikroskopischen Nachweisverfahren (Ziffern 4711, 4712), die ohne Anzüchtung auskommen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4720 steht für „Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren bis zu fünf Reaktionen, je Pilz“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4720 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4720 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.