GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bei mehr als zwei Stunden Dauer
Die GOÄ-Ziffer 472 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bei mehr als zwei Stunden Dauer“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 107,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 472 rundet die Gruppe der einzeitigen subarachnoidalen oder peridural(epidural)en Anästhesieverfahren neben 470 und 471 ab und bezeichnet ebenfalls die Einleitung und Überwachung einer einmaligen Injektionsanästhesie in den Subarachnoidal- oder Periduralraum. Sie wird angesetzt, wenn die im amtlichen Text genannte, in dieser Kurzlegende nicht ausgeschriebene Ausführungsvariante der einzeitigen Anästhesie vorliegt und kein Katheter zur wiederholten Applikation gelegt wird. Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Punktion und Injektion auch die während der Anästhesie erforderliche Überwachung von Kreislauf und Vitalfunktionen. Abzugrenzen ist Ziffer 472 von den kontinuierlichen, katheterbasierten Verfahren der Ziffern 473 bis 475, die eine wiederholte oder fortlaufende Zufuhr des Anästhetikums über einen liegenden Zugang vorsehen und damit einen höheren Betreuungsaufwand abbilden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 107,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 163,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 472 steht für „Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bei mehr als zwei Stunden Dauer“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 472 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 107,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 472 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.