GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bis zu fünf Stunden Dauer
Die GOÄ-Ziffer 473 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bis zu fünf Stunden Dauer“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 473 erfasst die Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit liegendem Katheter. Sie wird angewendet, wenn ein Eingriff oder eine Schmerzbehandlung eine über die einmalige Injektion hinausgehende, wiederholte oder fortlaufende Zufuhr des Lokalanästhetikums erfordert, etwa bei länger dauernden Operationen oder bei postoperativer Schmerztherapie. Über den gelegten Katheter kann das Anästhetikum bei Bedarf nachinjiziert oder kontinuierlich zugeführt werden, ohne dass eine erneute Punktion notwendig ist. Die Ziffer bildet sowohl die technische Anlage des Katheterverfahrens als auch die begleitende Überwachung während der Einleitungsphase ab. Sie unterscheidet sich von den Ziffern 470 bis 472 durch die kontinuierliche, katheterbasierte Verfahrensform und von Ziffer 475 dadurch, dass sie zusätzlich die Einleitung, nicht nur die fortlaufende Überwachung, umfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 80,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 122,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 473 steht für „Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bis zu fünf Stunden Dauer“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 473 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 473 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.