GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 474 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag
Die GOÄ-Ziffer 475 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 474 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 60,33 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 475 erfasst ausschließlich die Überwachung einer bereits eingeleiteten kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder peridural(epidural)en Anästhesie mit liegendem Katheter, ohne die Einleitung selbst. Sie wird angesetzt, wenn die anästhesiologische Betreuung über den Zeitraum der Einleitung hinaus fortgesetzt wird, etwa während eines länger dauernden Eingriffs oder im Rahmen der postoperativen Versorgung über den liegenden Katheter. Die Leistung bildet damit den fortlaufenden Überwachungsaufwand ab, während die Einleitung des Verfahrens bereits über die Ziffern 473 oder 474 abgerechnet wurde. Sie ist von diesen beiden Ziffern klar abzugrenzen, da sie keinen Einleitungsanteil, sondern ausschließlich die Fortführung der Überwachung des kontinuierlichen Katheterverfahrens umfasst und entsprechend nur dann zum Ansatz kommt, wenn die Einleitung bereits gesondert erfolgt und berechnet worden ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 60,33 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 91,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 475 steht für „Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 474 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 475 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 60,33 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 475 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.