GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu zwei Stunden Dauer
Die GOÄ-Ziffer 471 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu zwei Stunden Dauer“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 471 betrifft, wie 470 und 472, die Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen peridural(epidural)en Anästhesie und stellt innerhalb dieser Gruppe eine eigenständige, nach dem amtlichen Zusatztext unterschiedene Position dar. Angewendet wird sie, wenn ein operativer Eingriff eine einmalige rückenmarksnahe Anästhesie ohne liegenden Katheter erfordert und die konkrete, in der vollständigen Legende genannte Indikation beziehungsweise Ausführungsform der von Ziffer 470 oder 472 abweicht. Inhaltlich umfasst die Leistung sowohl die Punktion und Injektion des Anästhetikums als auch die fortlaufende Überwachung des Patienten während der Anästhesiewirkung. Gemeinsam ist allen drei Ziffern die Abgrenzung zu den kontinuierlichen Verfahren mit Katheter nach den Ziffern 473 bis 475, bei denen die Anästhesie über einen liegenden Zugang wiederholt oder fortlaufend appliziert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 80,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 122,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 471 steht für „Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu zwei Stunden Dauer“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 471 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 471 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.