GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bei mehr als fünf Stunden Dauer
Die GOÄ-Ziffer 474 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bei mehr als fünf Stunden Dauer“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 474 bezeichnet ebenfalls die Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen oder peridural(epidural)en Anästhesie mit liegendem Katheter und stellt innerhalb dieser Verfahrensgruppe neben Ziffer 473 eine nach dem amtlichen Zusatztext unterschiedene Position dar. Sie kommt zur Anwendung, wenn die konkrete, in der vollständigen Legende beschriebene Ausführung oder Indikation des kontinuierlichen Katheterverfahrens von der unter Ziffer 473 erfassten abweicht, etwa hinsichtlich der Art der Fortführung der Anästhesie. Inhaltlich umfasst die Leistung die Anlage des Katheters, die Einleitung der Anästhesie und die Überwachung des Patienten während dieser Phase. Von Ziffer 475 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort ausschließlich die fortlaufende Überwachung eines bereits eingeleiteten kontinuierlichen Verfahrens abgerechnet wird, während 474 die Einleitung mit einschließt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 120,65 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 183,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 474 steht für „Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bei mehr als fünf Stunden Dauer“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 474 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 474 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.