GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Rota-Viren 4631 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4630 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rota-Viren 4631 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4630 steht für den Nachweis von Rota-Viren, ergänzt um methodisch vergleichbar aufwendige Virusnachweise (Hinweis zu Nummer 4631), wobei das jeweils untersuchte Virus in der Rechnung zu benennen ist. Sie wird angesetzt bei Verdacht auf eine durch Rota-Viren verursachte, meist gastrointestinale Infektion. Nach der Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit gemeinsamer Punktzahl/Gebühr zusammen mit Ziffer 4598 (Staphylokokkentoxin-Nachweis) abgerechnet, sodass keine zusätzliche eigenständige Vergütung entsteht. Zugleich bildet 4630 selbst den Bezugspunkt für den Nachweis von Herpes-simplex-Viren (4633), der laut zugehöriger Bestimmung seinerseits mit dieser Ziffer gemeinsam bewertet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4630 steht für „Rota-Viren 4631 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4630 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4630 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.