GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Elektronenmikroskopischer Nachweis und Identifizierung von Viren im Nativmaterial, je Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 4637 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektronenmikroskopischer Nachweis und Identifizierung von Viren im Nativmaterial, je Untersuchung“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 3180 Punkten bewertet; das entspricht 185,35 € beim einfachen und 213,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4637 steht für den elektronenmikroskopischen Nachweis und die Identifizierung von Viren im Nativmaterial, abgerechnet je Untersuchung. Sie kommt zur Anwendung, wenn Viren direkt im unbehandelten Untersuchungsmaterial mittels Elektronenmikroskopie sichtbar gemacht und bestimmt werden, ein Verfahren, das sich von der lichtmikroskopisch-immunologischen Methode (Ziffer 4636) durch die verwendete Nachweistechnik unterscheidet. Ziffer 4637 bildet zugleich den Bezugspunkt für eine Reihe spezifischer Virusnachweise: Adeno-Viren (4640), Hepatitis-A-Viren (4641), Hepatitis-B-Viren als HBe- (4642) und HBs-Antigen (4643), Influenza- (4644), Parainfluenza- (4645) und Rota-Viren (4646), die laut den jeweils zugehörigen Bestimmungen gemeinsame Punktzahl/Gebühr mit dieser Ziffer aufweisen und somit nicht gesondert zusätzlich vergütet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 185,35 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 213,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 240,96 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4637 steht für „Elektronenmikroskopischer Nachweis und Identifizierung von Viren im Nativmaterial, je Untersuchung“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4637 ist mit 3180 Punkten bewertet; das entspricht 185,35 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 213,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4637 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.