GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Corynebacterium diphtheriae
Die GOÄ-Ziffer 4597 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Corynebacterium diphtheriae“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4597 steht für den gezielten Nachweis von Corynebacterium diphtheriae, dem Erreger der Diphtherie, etwa im Rahmen der Abklärung eines entsprechenden klinischen Verdachts oder einer Kontaktpersonenuntersuchung. Die Leistung wird berechnet, wenn das Material spezifisch auf diesen Keim untersucht wird. Laut Bestimmung ist sie Teil einer Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Ziffer 4593, eine zusätzliche eigenständige Berechnung erfolgt nicht. Damit reiht sich 4597 in dieselbe Untersuchungsgruppe ein wie Clostridium botulinum (4596); beide Nachweise sind an die Bezugsziffer 4593 (Vibrionen) gekoppelt und werden gemeinsam mit dieser vergütet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4597 steht für „Corynebacterium diphtheriae“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4597 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4597 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.