GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Clostridium botulinum
Die GOÄ-Ziffer 4596 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Clostridium botulinum“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4596 bezeichnet den Nachweis von Clostridium botulinum, relevant bei Verdacht auf Botulismus als Ursache einer Erkrankung. Sie wird angesetzt, wenn das eingesandte Material gezielt auf diesen Erreger untersucht wird. Nach der Bestimmung erfolgt die Bewertung als Teil einer Sammelposition: Punktzahl und Gebühr sind identisch mit Ziffer 4593, sodass für den Nachweis keine gesonderte zusätzliche Vergütung anfällt. Ziffer 4596 gehört damit zur selben, an Ziffer 4593 (Vibrionen) angebundenen Untersuchungsgruppe wie Corynebacterium diphtheriae (4597); beide Erregernachweise werden gemeinsam mit dieser Bezugsziffer abgerechnet, unabhängig davon, ob einer oder mehrere der genannten Keime tatsächlich geprüft wurden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4596 steht für „Clostridium botulinum“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4596 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4596 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.