GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Intravenöse Narkose (mehrmalige Verabreichung des Narkotikums)
Die GOÄ-Ziffer 452 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intravenöse Narkose (mehrmalige Verabreichung des Narkotikums)“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen und 25,47 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 452 vergütet die intravenöse Narkose mit mehrmaliger Verabreichung des Narkotikums und erfasst damit Fälle, in denen die Anästhesie über eine einmalige Gabe hinaus durch wiederholte intravenöse Nachdosierung aufrechterhalten werden muss, etwa weil ein Eingriff länger dauert als von einer einzelnen Dosis abgedeckt. Sie unterscheidet sich von Nummer 451, der intravenösen Kurznarkose mit einmaliger Verabreichung, durch die zusätzliche, wiederholte Gabe des Narkosemittels zur Verlängerung der Anästhesiedauer. Angewendet wird 452 damit bei intravenösen Anästhesieverfahren, deren Dauer die einer einmaligen Kurznarkose übersteigt, aber noch nicht den Umfang komplexerer Narkoseverfahren erreicht. Die Abgrenzung zu Nummer 450 erfolgt zusätzlich über den ausschließlich intravenösen Applikationsweg.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 25,47 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 38,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 452 steht für „Intravenöse Narkose (mehrmalige Verabreichung des Narkotikums)“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 452 ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 25,47 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 452 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.